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Kurzzeitpflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht, wenn für eine kurze Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt wird, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn eine pflegende Person ausfällt.

Eine anteilige Kostenübernahme steht Ihnen zu, wenn Sie mindestens den Pflegegrad 2 haben. Lassen Sie sich von uns beraten.

Welche Kosten bekommen Sie erstattet?

Bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erstattet die Pflegeversicherung für die Aufwendungen von Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege für die Dauer der Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Für die Pflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit §39c SGB V wird ein Betrag von 1.854 € von der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt.
 

Und welche Kosten müssen Sie selbst tragen?

Für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung müssen Sie selbst aufkommen.

Es besteht die Möglichkeit, den Eigenanteil des Kurzzeitpflegeaufenthaltes bei der Pflegekasse im Rahmen der Entlastungsleistung zur Erstattung einzureichen.

Höhe der Kosten

Hier finden Sie eine Übersicht der Kosten.

Wir beraten Sie hierzu gerne persönlich und klären mit Ihnen all Ihre Fragen.Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Gesprächs- und Besichtigungstermin.